Vergütung der Anlage nach … Degressionssatz Vergütungssatz für das Jahr 2010
§ 32 EEG 11 Prozent 28,43 Cent pro Kilowattstunde
§ 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG 9 Prozent 39,14 Cent pro Kilowattstunde
§ 33 Abs. 1 Nr. 2 EEG 9 Prozent 37,23 Cent pro Kilowattstunde
§ 33 Abs. 1 Nr. 3 EEG 11 Prozent 35,23 Cent pro Kilowattstunde
§ 33 Abs. 1 Nr. 4 EEG 11 Prozent 29,37 Cent pro Kilowattstunde
§ 33 Abs. 2 EEG 9 Prozent 22,76 Cent pro Kilowattstunde
Erläuterung:
Die Ermittlung der Degressions- und Vergütungssätze ist nach den Vorgaben in § 20 Abs. 2a
S. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Nr. 8 EEG erfolgt.
Nach § 20 Abs. 2 Nr. 8 EEG beträgt der Prozentsatz, um den die Vergütungen jährlich sinken,
für Strom aus solarer Strahlungsenergie
-aus Anlagen nach § 32 im Jahr 2010: 10,0 Prozent
-aus Anlagen nach § 33
o
bis einschließlich einer Leistung von 100 Kilowatt im Jahr 2010: 8,0 Prozent
o
ab einer Leistung von 100 Kilowatt im Jahr 2010: 10,0 Prozent.
Diese Prozentsätze erhöhen sich gemäß § 20 Abs. 2a S. 1 EEG um 1,0 Prozentpunkte, sobald
die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des Vorjahres innerhalb
der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Abs. 2 Satz 2 registrierten Anlagen im
Jahr 2009 1.500 Megawatt übersteigt. Dieser Wert wurde für den Zeitraum vom 1. Oktober
2008 bis 30. September 2009 überschritten.
Quelle: Bundesnetzagentur
http://www.sunenergy24.eu/
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